Planungshinweise für Aufzüge

Landesgesetze:

Wiener Aufzugsgesetz WAZG 2006 LGBl. Nr. 68/2006
Burgenländische Bauverordnung LGBl. Nr. 63/2008
Kärntner Aufzugsgesetz LGBl. Nr. 43/2000 idF 4/2001
Niederösterreichische Aufzugsverordnung 1995
Salzburger Bautechnikgesetz LGBl. Nr. 75/1976 idF 66/2008
Steiermärkische Aufzugsgesetz LGBl. Nr. 108/2002
Tiroler Aufzugsgesetz LGBL. Nr. 47/1998
Vorarlberger Bautechnikverordnung LGBl. Nr.18/2011
Oberösterreichische Aufzugsgesetz-Novelle LGBl. NR. 23/2010

(Sämtliche Gesetze in der jeweils geltenden Fassung)

Generell sind die jedweiligen Bauordnungen einzuhalten!

Aufzüge werden durch die Aufzüge-Sicherheitsverordnung ASV2015 in Verkehr gebracht:

§ 2. (1) Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist …. ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschl. Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, … und Energieeffizienz entspricht

Hervorzuheben bei der ASV2015 (Aufzugssicherheitsverordnung) ist der §6a zu den reduzierten Schachtköpfen und Schachtgruben.

Gemäß ASV 2015 ist nun im Vorfeld ein Gutachten von einer benannten Stelle bezüglich technischer, juristischer bzw. wirtschaftlicher Angemessenheit einzuholen. Eine ausführliche Begründung ist erforderlich, worauf der Gutachter bei der Ausfertigung des Gutachtens die Angemessenheit des Vorhabens beurteilt. Die Beschreibung des Vorhabens mitsamt des – positiven – Gutachten von der Prüfstelle muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden, wo von der Gewerberechtsabteilung der Ämter der Landesregierung eine diesbezügliche positive oder negative Entscheidung zu treffen ist.

 

Brandschutztechnische Anforderungen an Aufzüge:

Wenn Aufzüge verschiedene Brandabschnitte miteinander verbinden sind entweder Schleusen vor den Haltestellen oder (und) Schachttüren, welche nach ÖNorm EN81-58 geprüft und einen Zulassungsbescheid besitzen, erforderlich. Diese Türen dürfen unter Beachtung einiger Auflagen (Einbau, Lüftung) als Abschluss in Fahrschachtwände der Feuerwiderstandsklasse REI90 eingebaut werden.

Es gibt keine automatischen Aufzugstüren mit Brandklasse EI2-30C etc. (Luftspalte). Wenn in einem Bau EI2-30C Abschlüsse gefordert werden, dann sind Schleusen oder Gleichwertiges vorzusehen.

Sofern sich zwei Ladestellen des Aufzuges in unterschiedlichen Ebenen eines Geschosses befinden, deren Höhendifferenz so groß ist, dass ein gleichzeitiges Öffnen der beiden Schachttüren im Normalbetrieb ausgeschlossen werden kann (Entriegelungszonen der Schachttüren überschneiden einander nicht), ist jede Ladestelle gesondert betrachten.

Der Fahrkorb muss überwiegend aus Bauprodukten (Baustoffen, Baumaterialien) der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten mindestens A2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus Bauprodukten der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten mindestens A2 hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbes aus Bau- produkten mindestens der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten A2 bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbes (wie Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an Bauprodukten der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten höchstens C gemäß ÖNORM EN 13501-1 aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche.

OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz”, Punkt 10 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m (= Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung)

ÖNorm ONR 22000 „Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen(Hochhäuser)”
• Punkt 4.5.6 Schächte für Aufzüge
• Punkt 5.1.2.2 Feuerwehraufzüge gemäß ÖNORM EN 81-72 i.V.m. TRVB A 150. Hier ist unter anderem auch das Sperrsystem und Betätigungssystem für die Feuerwehr geregelt.

Brandfallsteuerungen für Aufzüge sind nicht nur für Aufzüge in Gebäuden, die mit einer automatischen Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sind, einzurichten, sondern auch beim Vorhandensein von Handfeuermeldern (Druckknopfmelder) und Meldern gemäß EN 54-7 im Gebäude. Weiters ist zu beachten, dass in Nicht-Wohngebäuden der Gebäudeklasse GK3, in Gebäuden der GK4, GK5 sowie in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, in denen jeweils keine BMA und keine Melder gemäß EN 54-7 vorhanden sind, Aufzüge mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung gemäß Punkt 4.3 der ÖNORM B 2474 auszustatten sind. Sollte nach den Genehmigungsbescheiden, Brandschutzkonzepten etc. sowie den Bestimmungen der ÖNORM B 2474 keine Brandfallsteuerung für den Aufzug erforderlich sein, so ist dies in der technischen Beschreibung der Aufzugsanlage ebenfalls anzuführen. In diesen Fällen sind in den Haltestellen Verbotszeichen “Aufzug im Brandfall nicht benützen” gemäß ÖNORM EN 81-73 anzubringen.

Feuerwehraufzüge:

Hochhäuser sind gemäß ÖNorm ONR 22000 mit Feuerwehraufzügen auszustatten. Für die Neuerrichtung von Feuerwehraufzügen gilt die ÖNORM EN 81-72 in Verbindung mit der TRVB A150.
Jeder Brandabschnitt muß mit einem Feuerwehraufzug aufgeschlossen werden, wobei wiederum ein Feuerwehraufzug auch mehreren Brandabschnitten zugeordnet werden kann. Die Situierung erfolgt in Verbindung mit einer Sicherheitsstiege, der Zugang muß über Schleusen erfolgen. Feuerwehraufzüge sind Aufzüge, deren Funktion auch im Brandfall gewährleistet ist. Die Feuerwehraufzüge sind die einzigen Aufzüge, die im Brandfall benützbar sein dürfen, alle anderen Aufzüge müssen außer Betrieb gesetzt werden (zweckmäßig ist eine Evakuierungsfahrt zum Ausgangsniveau).
Feuerwehraufzüge verkürzen die Angriffswege der Feuerwehr und ermöglichen eine rasche Brandbekämpfung. Außerdem dienen sie zur Rettung von gehbehinderten Personen sowie für den Nachschub an Ausrüstung.